Verhaltenstipps
Ich gebe hier einige allgemein gültige Tipps und Empfehlungen, die im konkreten Einzelfall nach entsprechender Erörterung natürlich geändert werden können.
- Strafsachen
Insbesondere die vorläufige Festnahme, eine Hausdurchsuchung und auch die Vorführung vor dem Haftrichter machen grundsätzlich ein sofortiges Tätigwerden eines erfahrenen Strafverteidigers notwendig.
Sie sollten sich in einem solchen Fall nicht davor scheuen, meine Notrufnummer (05603 – 92 77 421) zu wählen, denn natürlich werde ich bei einem derart dringenden Bedarf auch nachts, am Wochenende oder an Feiertagen für Sie anwaqltlich tätig werden. Aber bitte wirklich nur dann, denn alle anderen Fragen können immer am nächsten Arbeitstag telefonisch oder in der Kanzlei besprochen werden.
Sprechen Sie in den genannten Eilfällen niemals mit einem Polizeibeamten über die Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe, ohne zuvor mit mir als Ihrem Verteidiger gesprochen zu haben!
In strafrechtlich relevanten Fällen, in denen die Gefahr besteht, dass Sie Beschuldigter werden können oder es bereits sind, gilt damit meine dringende Empfehlung, gegenüber der Polizei zunächst keinerlei Angaben zur Sache zu machen, sondern zunächst zuzuwarten, bis Ihnen eine erste Besprechung mit mir ermöglicht worden ist. Immer wieder ist zu beobachten, dass sich Beschuldigte „um Kopf und Kragen reden“, wenn sie gutgläubig mit – manchmal freundlichen, manchmal aggressiv wirkenden – Polizeibeamten sprechen. Sie als Beschuldige sind nicht verpflichtet, mit einem Polizeibeamten zu sprechen. Sie sind auch grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, außer, die Staatsanwaltschaft hätte Ihre polizeiliche Verbnehmung angeordnet.
Bestehen Sie am besten vor Beginn einer polizeilichen Vernehmung (verharmlosend manchmal „Unterhaltung“ oder „informelle Befragung“ genannt) darauf, zunächst mit mir als Ihrem Verteidiger zu sprechen und schweigen Sie, bis Ihnen dies ermöglicht worden ist. Ein solches Schweigen ist oftmals nicht einfach, aber in den meisten Fällen lohnt es sich. Fehler, die von Ihnen in der ersten polizeilichen Vernehmung gemacht werden, können auch durch einen erfahrenen und versierten Strafverteidiger nur schwer korrigiert werden!
Ich, als Ihr Strafverteidiger werde Ihnen eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen geben, sobald Sie mich über den Stand der Dinge und über die Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert haben. Nutzen Sie Ihre Chance.
- Straßenverkehrsdelikte
Auch hier gilt der anwaltliche Rat, gegenüber Polizeibeamten zunächst zu schweigen und stattdessen sofort den spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen.
Die Begründung für diese generelle Empfehlung liegt darin, dass die Behörde nachweisen können muss, wer der Fahrer des Kfz gewesen ist, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Überholen im Überholverbot, Überqueren einer Kreuzung trotz Rotlicht einer Ampel oder mit dem gar eine Straftat, wie z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheitsfahrt oder eine Straßenverkehrsgefährdung begangen worden ist. Durch das amtliche Kennzeichen kann die Behörde zunächst lediglich den Halter des Kfz feststellen, der naturgemäß icht immer identisch mit dem Fahrer ist. Bestraft werden kann für die genannten Delikte in den meisten Fällen aber ausschließlich der Fahrer.
Das Recht, die Aussage zu verweigern, haben übrigens sämtliche Familienangehörige des Betroffenen, d.h. der Ehemann als Halter des Fahrzeuges ist z.B. nicht verpflichtet auszusagen, dass sein Kind oder seine Ehefrau das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt haben. Lügen darf ein Zeuge jedoch nicht.
Die Verteidigung in Straßenverkehrssachen ist oftmals erfolgreich. Da seit vielen Jahren in immer größer werdender Anzahl von Fällen die Fahrerlaubnis des betroffenen Fahrers in Gefahr ist und damit unter Umständen sogar der Verlust des Arbeitsplatzes droht, durch den dann wiederum oftmals die Gefährdung der gesamten Existenz der Familie einhergeht, ist die Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht auch in diesem Bereich wichtiger denn je.
Die anwaltlichte Vergütung für die Strafverteidigung und auch die behördlichen bzw. gerichtlichen Nebenkosten (mit Ausnahme einer Geldbuße oder Geldstrafe) übernimmt in vielen Fällen übrigens die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung. Sofern Sie mir im ersten Gespräch die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung mitteilen, werde ich gern die Kostenschutzzusage für Sie einzuholen versuchen und meine anwaltliche Tätigkeit sodann auch mit dem Versicherer direkt abrechnen.

